Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 382 BGB
11 Entscheidungen zu § 382 BGB in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 12.08.2016 - 28 Ca 6951/16
Vergütungsrückstände - Abgeltung Erholungsurlaub
- KG, 02.04.2020 - 1 VA 26/19
Geltung einer Ausschlussfrist bei einer Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit
- KG, 20.05.2008 - 1 VA 7/06
Behandlung des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages
- BGH, 11.11.2014 - XI ZR 265/13
Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der ...
- AG Hamburg-Barmbek, 04.01.2013 - 822 C 239/12
Stromlieferungsvertrag: Anspruch auf Auszahlung eines für eine ...
- BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95
Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger
- RG, 07.12.1912 - V 223/12
Übergang der getilgten Hypothek auf den Ersatzberechtigten
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des ...
- OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 12 U 299/99
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vereinbarter Tilgung durch abgetretene ...
- FG Niedersachsen, 05.02.1998 - V 616/95
Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters; Befugnis des Finanzamtes ...
Querverweise
Auf § 382 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 11
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 19
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 15 (Benachrichtigung des Gläubigers)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)
Redaktionelle Querverweise zu § 382 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 374 II (Hinterlegungsort; Anzeigepflicht)