Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 377 BGB
28 Entscheidungen zu § 377 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15
Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten
- BGH, 09.11.2021 - II ZR 137/20
Verstoß eines Satzungsänderungsbeschlusses gegen gläubigerschützende Vorschriften
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des ...
- OLG Frankfurt, 29.12.2017 - 5 U 53/15
Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 377 HGB
- OLG Düsseldorf, 25.07.2014 - 22 U 192/13
Keine Untersuchungs- und Rügepflicht beim (reinen) Werkvertrag!
- OLG Koblenz, 04.11.2010 - 2 U 671/09
Anforderungen an die Genehmigung von Belastungsbuchungen
- BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 410/12
Internationales Kaufrecht: Anwendung auf Rückkaufverpflichtung; Auslegung eines ...
- LG Limburg, 06.05.2011 - 3 S 144/10
Im Hinblick auf die Geltung des § 381 Abs. 2 HGB ist "Veränderung" von ...
- BGH, 20.02.2003 - IX ZR 102/02
Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines ...
- BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 88/90
Querverweise
Auf § 377 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 377 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- §§ 80 ff. (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts) (zu § 377 II)