Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 373 BGB
11 Entscheidungen zu § 373 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 12.05.2021 - 101 VA 44/21
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und ...
- BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03
Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren ...
- LG Berlin, 15.07.2010 - 9 O 150/10
Anspruch auf Herausgabe eines Fahrzeuges bzw. Bekanntgabe des Standortes nach ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 6 Sa 854/06
Konkurrenztätigkeit: Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gegen ...
- OLG Köln, 27.02.1998 - 3 U 176/96
Internationaler Handelsverkehr, Gerichtsstandsvereinbarung, ...
- OLG Naumburg, 31.01.2008 - 1 U 72/07
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung auf spätere ...
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Erlass einer Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person i.R.d. ...
- RG, 13.03.1912 - V 443/11
Bezeichnung des Hypothekgläubigers; Klage gegen den Hinterleger
- LAG Köln, 09.02.2000 - 7 Sa 654/99
Querverweise
Auf § 373 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)