Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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Rechtsprechung zu § 376 BGB
93 Entscheidungen zu § 376 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - IX ZR 7/24
- OLG Hamm, 05.01.2026 - 18 U 119/24
Rückgabe der Pachtsache und Baulast
- BayObLG, 22.07.2026 - 102 VA 82/26
Hinterlegungsverfahren, Rücknahmeverzicht, Anfechtungserklärung, ...
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses ...
- BVerfG, 21.04.2016 - 1 BvR 2154/15
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit ...
- BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20
Notarbeschwerdeverfahren: Weisung beider Parteien zur Löschung einer ...
- KG, 24.04.2025 - 1 VA 45/24
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Herausgabe eines zu Gunsten einer ...
- OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14
Maklerprovisionsanspruch: Beweislast für Kausalität des Kaufes bei zeitnahem ...
- OLG Braunschweig, 11.03.2024 - 1 ORs 3/24
Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle der Strafbarkeit ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - L 5 KA 15/16
Querverweise
Auf § 376 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885a (Beschränkter Vollstreckungsauftrag)