Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Maklerprovisionsanspruch: Beweislast für Kausalität des Kaufes bei zeitnahem Immobilienerwerb
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers für den Abschluss des Kaufvertrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Maklerprovision
- rechtsportal.de
BGB § 652 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Maklers für den Abschluss des Kaufvertrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragsabschluss folgt Maklertätigkeit in angemessenem Zeitabstand: Tatsächliche Vermutung spricht für Kausalität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bau-blawg.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Provisionsprozess: Wer trägt die Beweislast für die Kausalität?
Besprechungen u.ä. (3)
- bau-blawg.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Provisionsprozess: Wer trägt die Beweislast für die Kausalität?
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Provisionsprozess: Beweislast für die Kausalität
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vertragsabschluss folgt Maklertätigkeit in angemessenem Zeitabstand: Tatsächliche Vermutung spricht für Kausalität (IMR 2016, 85)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 16.12.2013 - 7 O 316/13
- OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.07.2014 - III ZR 530/13
Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14
Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg geführt haben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13 -, zitiert nach juris). - BGH, 03.05.2012 - III ZR 62/11
Maklervertrag: Voraussetzungen eines eindeutigen Provisionsverlangens eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 8 U 2/14
Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Name und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11 -, zitiert nach juris).