Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 2Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
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Rechtsprechung zu § 346 BGB a.F.
1.116 Entscheidungen zu § 346 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15
Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf ...
- OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht
- FG Baden-Württemberg, 14.07.2021 - 5 K 161/20
Rückabwicklung von Verbraucherkreditverträgen: Steuerbarkeit von aufgrund eines ...
- LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 146/17
Nutzungsersatz, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
- LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 24/17
- OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21
Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch ...
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei ...
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie: Rückabwicklung nach Widerruf
- FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20
Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des ...
Querverweise
Auf § 346 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)