Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
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Rechtsprechung zu § 353 BGB a.F.
26 Entscheidungen zu § 353 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.05.2016 - 21 U 3016/15
Begründeter Anspruch auf Schadensersatz nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags ...
- OLG Köln, 26.01.1996 - 19 U 107/95
Schadensersatz bei konstruktiven Mängeln einer elektronischen Maschinensteuerung
- BGH, 04.02.1993 - VII ZR 39/92
Keine Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln durch Teilurteil - ...
- OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 8 U 75/87
Mangelhaftung bei Werkvertrag in Bezug auf eine Treppenanlage; Rücktrittsrecht ...
- OLG München, 08.11.1991 - 23 U 6990/90
Anspruch auf Bezahlung des Restkaufpreises ; Einwand der Mängeleinrede; Fehlen ...
- BGH, 13.10.1983 - VII ZB 4/83
Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum
- BFH, 16.06.1970 - II 95/64
Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei ...
- BGH, 29.10.1959 - VIII ZR 125/58
Rechtsmittel
- BGH, 13.10.1983 - VIII ZB 4/83
Teilungserklärung - Veräußerung des Wohnungseigentums - Rückstände - ...
- BGH, 01.06.1983 - I ZR 78/81
Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung - Verwirkung und Herabsetzung von ...
Querverweise
Auf § 353 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)