Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Rechtsprechung zu § 361 BGB a.F.
75 Entscheidungen zu § 361 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20
1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des ...
- RG, 27.05.1902 - II 32/02
Kauf; Schadensersatz bei Erfüllungsverweigerung
- BGH, 17.12.1996 - X ZR 74/95
Ansprüche aus Schuldnerverzug im gegenseitigen Vertrag
- BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 372/86
Schadenersatz bei rechtswidrigem Streik
- AG Bad Homburg, 28.06.2000 - 2 C 241/00
Luftbeförderungsvertrag als Fixgeschäft im Sinne des § 361 BGB; Nichteinhaltung ...
- BGH, 16.05.1956 - V ZR 183/55
Rechtsmittel
- BGH, 24.05.1967 - Ib ZR 64/66
Erlassvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung darin ...
- BGH, 08.07.1969 - VI ZR 43/68
Zustandekommen eines Kaufvertrages durch Schweigen - Auslegung der Vereinbarung ...
- AG Düsseldorf, 03.07.2001 - 52 C 93/01
Rückzahlung des Flugpreises bei Ausfall des gebuchten Fluges als Nichterfüllung ...
- BGH, 23.11.1964 - VIII ZR 117/63