Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 356 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b)   
   5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 356

1Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 2Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

Rechtsprechung zu § 356 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 356 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf. Tausch
            II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
Was ist das?

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