Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. 2Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 280 BGB a.F.
912 Entscheidungen zu § 280 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01
Rechtsnatur des Anspruchs auf Herausgabe des Verkaufserlöses
- OLG Köln, 15.03.1996 - 11 U 209/95
Unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen Kfz-Händlern
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97
Mankohaftung
- BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98
Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit ...
- KG, 28.05.2002 - 15 U 9892/00
Umfang der Überwachungspflicht des Architekten
- LAG Hessen, 24.08.2001 - 14 Sa 1396/00
Wirksamkeit einer Kündigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses; ...
- BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste
- AG Köln, 14.02.2001 - 208 C 537/00
Pflichten eines Mieters zur Kontrolle von Wurzelwerk zur Vermeidung von Schäden ...
- BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 562/95
Haftung eines Geldtransportfahrers
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97
Schadensersatz wegen Detektivkosten