Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) 1Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. 2Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. 2Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 00.00.0000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 284 BGB a.F.
5.669 Entscheidungen zu § 284 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18
Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines ...
- BGH, 25.10.2000 - VIII ZR 326/99
Kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit durch genehmigungsbedürftigen Vertrag
- BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21
Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei ...
- BGH, 08.06.2016 - VIII ZR 215/15
Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges ...
- OLG Bamberg, 21.02.2001 - 4 W 146/00
Voraussetzungen des Verzugseintritts
- BGH, 27.04.2021 - VIII ZB 44/20
Kostenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung zur ...
- BSG, 16.12.1964 - 12 RJ 526/64
Beantragung einer Kriegswaisenrente eines ehelichen Sohnes - Gewährung von ...
- BGH, 01.10.1981 - III ZR 13/80
Anwendbarkeit der Verzugsregeln der §§ 284 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf ...
- KG, 04.03.2008 - 2 W 226/07
Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters für die Beschwerde gegen die ...
- BGH, 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Verjährungshemmung für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines ...
Querverweise
Auf § 284 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt
- § 361a (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)