Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Rechtsprechung zu § 271 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 271 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2006 - XII ZR 48/03
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Um- und Rückbaukosten; ...
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des ...
- LG Hamburg, 24.01.2003 - 303 O 357/02
Ansprüche auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit ...
- OLG Karlsruhe, 04.07.2002 - 12 U 165/01
Verdeckte Kettengeschäfte im interkommunalen Liquiditätsaustausch: ...
- BGH, 16.12.2004 - IX ZR 257/03
Begründetheit einer Vorsatzanfechtung
- OLG Saarbrücken, 22.11.2005 - 4 U 501/04
Unwirksamkeit des Rücktritts von einem Bauträgervertrag
- LG Bautzen, 18.11.2005 - 2 O 599/02
- OLG Bremen, 07.09.2005 - 1 U 40/05