Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. 2Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 3Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
Rechtsprechung zu § 283 BGB a.F.
172 Entscheidungen zu § 283 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2021 - V ZR 271/20
Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage auf dem Betriebsgrundstück; ...
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 302/98
Geltung des § 283 BGB für Bereicherungsansprüche
- BGH, 09.11.2017 - IX ZR 305/16
Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach ...
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 7 U 189/14
Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung der Herausgabepflicht aus dem ...
- OLG Karlsruhe, 18.03.2015 - 7 U 189/14
- BGH, 21.02.1986 - V ZR 226/84
Rechte des Gläubigers bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur ...
- BGH, 28.10.1993 - VII ZR 256/92
Umfang des Schadensersatzanspruchs
- BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 779/16
Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung
- BGH, 28.09.2017 - V ZB 63/16
Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels; ...
- BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97
Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der ...
Querverweise
Auf § 283 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 325