Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 248 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Alte Fassung
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(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) 1Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen.
§ 241
§ 241aLieferung unbestellter Sachen
§ 242
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247(weggefallen)
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
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§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
Rechtsprechung zu § 248 BGB a.F.
Entscheidung zu § 248 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Kiel, 17.12.2004 - 13 O 8/00
Anspruch auf Vorschussleistung gemäß § 637 Abs.3 BGB im Zusammenhang mit einer ...