Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 274 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Alte Fassung
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(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
§ 241
§ 241aLieferung unbestellter Sachen
§ 242
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247(weggefallen)
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
Rechtsprechung zu § 274 BGB a.F.
Entscheidung zu § 274 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 478/02
Vermittelter Eigentumswohnungskauf zur Kapitalanlage: Haftung des Verkäufers für ...
Querverweise
Auf § 274 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 322