Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
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Rechtsprechung zu § 275 BGB a.F.
699 Entscheidungen zu § 275 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19
Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche ...
- LAG Köln, 06.12.2019 - 4 Sa 327/19
Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungsrechtliche ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 1/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung ...
- ArbG Köln, 06.12.2023 - 9 Ca 3202/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 3/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02
Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel
- OLG Brandenburg, 24.10.2017 - 5 W 107/17
Grundstücksübertragung in der DDR: Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung wegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 2/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung ...
- BGH, 15.06.2012 - V ZR 240/11
Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs ...
- BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit