Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. 3Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
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Rechtsprechung zu § 276 BGB a.F.
157 Entscheidungen zu § 276 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 11.12.2023 - 7 K 426/21
Schadensersatzforderungen Erschließungsvertrag
- OLG Stuttgart, 26.07.2018 - 2 U 119/17
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch ...
- VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 8/02
Keine Verletzung des Willkürverbots durch zivilgerichtliche Auffassung zum ...
- OLG Koblenz, 27.09.2001 - 5 U 467/01
Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Scheitern der Verhandlungen mit ...
- BGH, 26.05.2004 - XII ZR 149/02
Anforderungen an die Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums
- BGH, 17.10.2003 - V ZR 71/03
Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen ...
- BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10
Rettungsdienstleistungen II
- BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04
Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen
- OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 9 W 20/07
Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb: Rückabwicklung und ...
- BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06
Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem ...
Querverweise
Auf § 276 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278