Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) 1Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 2Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
Rechtsprechung zu § 828 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 828 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die ...
- OLG Schleswig, 18.12.2002 - 9 U 63/01
Zur Verantworlichkeit (Einsichtsfähigkeit) von Kindern bei Verkehrsunfällen nach ...
- OLG Nürnberg, 14.03.2005 - 8 U 3212/04
Haftung eines Kindes für Verletzungen durch einen Feuerwerkskörper
- OLG Koblenz, 18.03.2004 - 5 U 1134/03
Schmerzensgeld aus sonstiger unerlaubter Handlung
- OLG Oldenburg, 11.07.2006 - 6 U 51/06
Gesamtschuldnerische Haftung von Schülern wegen psychischer Beihilfe zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 23.08.2006 - 6 U 51/06
Gesamtschuldnerische Haftung von Schülern wegen psychischer Beihilfe zur ...
- OLG Oldenburg, 23.08.2006 - 6 U 51/06
- OLG Jena, 13.08.2003 - 7 U 971/02
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Fahrradverkehrsunfalls; Herbeiführung von ...
- OLG Koblenz, 27.06.2003 - 10 U 998/02
Feststellbarkeit der Gemeinschaftlichkeit einer unerlaubten Handlung mehrerer ...
- LG Landau/Pfalz, 21.11.2002 - 1 S 248/02
Anforderungen an das Vorliegen eines Anscheinsbeweises; Anforderungen an die ...
- OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06
Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem ...