Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Rechtsprechung zu § 833 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 833 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Stade, 06.04.2004 - 4 O 90/03
Grenzen der Tierhalterhaftung: Eigenverschulden eines Hundehalters bei ...
- BGH, 20.04.2004 - VI ZR 189/03
Voraussetzungen der Aussetzung eines Zivilverfahrens
- OLG Schleswig, 17.02.2005 - 7 U 168/03
Kfz- Betriebsgefahr versus Pony- Tiergefahr
- OLG Koblenz, 16.10.2003 - 10 U 25/03
Tierhalterhaftung