Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
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Rechtsprechung zu § 831 BGB a.F.
114 Entscheidungen zu § 831 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen ...
- OLG Brandenburg, 09.03.2006 - 12 U 127/05
Gesetzliche Unfallversicherung: Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer ...
- OLG Brandenburg, 09.10.2002 - 1 U 7/02
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, ...
- OLG Brandenburg, 28.01.2003 - 1 U 19/99
Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess
- BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 31.01.2003 - 22 S 266/00
Anspruch auf Schmerzensgeld für die von einer Stewardess begangenen fahrlässigen ...
- OLG Hamm, 13.10.2017 - 26 U 46/12
- BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12
Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - 6 Sa 271/10
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen vermeintlichen Mobbings
Querverweise
Auf § 831 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840