Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
Rechtsprechung zu § 847 BGB a.F.
861 Entscheidungen zu § 847 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf ...
- LG Düsseldorf, 15.04.2015 - 12 O 341/11
Keine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen ehrverletzender ...
- BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16
- OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - ...
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld ...
- BGH, 12.10.2015 - GSZ 1/14
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
- BGH, 11.05.2017 - 2 StR 137/14
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Grundsätze der ...
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14