Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
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Rechtsprechung zu § 847 BGB a.F.
871 Entscheidungen zu § 847 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld ...
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 337/14
Anfrage- und Vorlageverfahren zu den Maßstäben der Adhäsionsentscheidung ...
- BGH, 12.10.2015 - GSZ 1/14
Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der ...
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14
- BGH, 11.05.2017 - 2 StR 137/14
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Grundsätze der ...
- BGH, 11.05.2017 - 2 StR 337/14
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: ...
- BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14
- BGH, 18.06.2020 - IX ZB 11/19
Pfändungsschutzantrag nach Verbraucherinsolvenz; Pfändbarkeit des Anspruchs auf ...
Zum selben Verfahren: