Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
25. Titel - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Rechtsprechung zu § 823 BGB a.F.
467 Entscheidungen zu § 823 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 29.05.2008 - 12 U 241/07
Haftung des Zahnarztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht über das Risiko ...
- BGH, 22.05.2014 - IX ZB 72/12
Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen ...
- OLG Jena, 18.08.2004 - 2 U 1038/03
Persönlichkeitsrecht und Telefonbuch
- OLG Nürnberg, 15.02.2008 - 5 U 103/06
Arzthaftung bei Querschnittslähmung durch Geburtsschaden: Aufklärungspflicht über ...
- BGH, 31.01.2003 - V ZR 389/01
Zusicherung von Mieterträgen in einem Grundstückskaufvertrag; ...
- BGH, 28.11.2002 - VII ZR 136/00
Ermittlung der Sanierungskosten
- BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61
Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines ...
- OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18
Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt ...
- BGH, 17.11.2009 - VI ZR 64/08
Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers ...
- BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07
Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes ...
Querverweise
Auf § 823 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 829