Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 2Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 249 BGB a.F.
203 Entscheidungen zu § 249 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 23.01.2004 - 7 U 34/03
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Verspätungsvorschriften; Höhe des ...
- OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
Kein Abzug "neu für alt" ohne Bereicherung!
- OLG Hamm, 27.07.2018 - 14 U 27/13
- OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18
Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer ...
- BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine ...
- OLG München, 26.03.2009 - 1 U 4878/07
Krankenhaus- bzw. Therapeutenhaftung: Anspruch auf Zahlung eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 22 U 6/03
Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängeln an einem sanierten Altbau
- BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
- LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
Kein Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis nach ...
- BGH, 20.06.2001 - XII ZR 20/99
Rechtlicher Hinweis; Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs