Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
1Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 2Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Rechtsprechung zu § 249 BGB a.F.
209 Entscheidungen zu § 249 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
Kein Abzug "neu für alt" ohne Bereicherung!
- LG Darmstadt, 24.01.2020 - 8 O 26/19
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- OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18
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- BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14
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- OLG Naumburg, 23.01.2004 - 7 U 34/03
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Verspätungsvorschriften; Höhe des ...
- OLG Hamm, 27.07.2018 - 14 U 27/13
- OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten ...
- OLG München, 26.03.2009 - 1 U 4878/07
Krankenhaus- bzw. Therapeutenhaftung: Anspruch auf Zahlung eines ...
- BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03
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- BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
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