Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 290 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Alte Fassung
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1Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2Das gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet ist.
§ 241
§ 241aLieferung unbestellter Sachen
§ 242
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 247(weggefallen)
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
Rechtsprechung zu § 290 BGB a.F.
Entscheidung zu § 290 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2005 - 30 U 335/02
Zur Frage der Kausalität einer falschen Ad-hoc-Meldung für einen elf Monate ...