Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| 1. Titel - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. 2Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Anm.: Absatz 1 in der bis zum 1.5.2000 geltenden Fassung lautete:(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2000 | Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen | 30.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 288 BGB a.F.
1.077 Entscheidungen zu § 288 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 18.02.2014 - 26a U 60/13
Verzugsschadensersatz: Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens neben dem ...
- OLG Köln, 27.08.2024 - 4 U 54/23
Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken zum ...
- VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
Zinsanspruch für überzahlte Zuschüsse
- OLG Frankfurt, 22.09.2005 - 22 U 227/04
Verzugszinsen: Analoge Anwendung im Falle der schuldhaft verzögerten Abgabe einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
Rechte des Gläubigers bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
- KG, 23.07.2019 - 21 U 93/17
Vergütungspflichtige Auftragserteilung für eine Apothekeneinrichtung durch einen ...
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- OLG Brandenburg, 11.01.2023 - 4 U 42/22
Kündigung eines Leasingvertrages wegen Zahlungsverzug; Annahme der ...
- OLG Rostock, 29.10.2024 - 4 U 26/21
HOAI-Mindestsätze durch die "Hintertür"?
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 288 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 291
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)