Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 322 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 322 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 26.04.2002 - 2 Wx 63/02
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01
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- OLG Köln, 26.04.2002 - 2 Wx 6/02
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- LG Bonn, 14.02.2002 - 4 T 801/01
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