Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
1Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende Anwendung. 2Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Rechtsprechung zu § 327 BGB a.F.
223 Entscheidungen zu § 327 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.09.2014 - 10 U 142/13
Verwirkung eines Rücktrittsrechts nach § 325 I 1 BGB a.F.
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