Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 305 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 305 BGB a.F.
1.448 Entscheidungen zu § 305 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2001 - II ZR 248/99
Garantieversprechen des Gesellschafter-Geschäftsführers
- BGH, 26.10.1999 - BLw 3/99
Haftung der unwirksam gegründeten Nachfolgegesellschaft einer LPG
- OLG Naumburg, 26.04.2001 - 3 U 69/00
Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses
- BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
- BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00
Weihnachtsgratifikation - Arbeitsvertragliche Ausschlußfrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 10.12.1999 - 10 Sa 1045/99
Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation; Verfallen von Ansprüchen bei ...
- LAG Hamm, 10.12.1999 - 10 Sa 1045/99
- BGH, 26.11.1964 - II ZR 55/63
Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes durch Parteivereinbarung - Notwendigkeit ...
- BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89
Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des ...
- BGH, 10.04.1997 - VII ZR 211/95
Zustandekommen eines Werkvertrages
- BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94
Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden