Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
(1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Rechtsprechung zu § 319 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 319 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 02.10.2002 - 17 U 81/02
Schiedsgutachten: Unverbindlichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit
- LAG Berlin, 10.10.2002 - 14 Sa 2575/00
Keine individualrechtliche Unwirksamkeit einer Umgruppierung bei unterbliebene ...
- OLG Karlsruhe, 03.09.2002 - 17 U 34/02
Grundstücksenteignung: Einstufung von Grundstücksflächen als Bauerwartungsland ...
- LG Nürnberg-Fürth, 11.10.2006 - 17 O 3304/06
Nur bei direkter Sonneneinstrahlung sichtbare Streifen: Mangel?
- AG Nordhorn, 11.03.2003 - 3 C 15/03
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung; Erforderlichkeit ...
Querverweise
Auf § 319 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156