Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 306 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 306 BGB a.F.
582 Entscheidungen zu § 306 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14
Beweiskraft von Privaturkunden im Urkundenprozess
- BGH, 30.11.2011 - XII ZR 170/06
Mietzahlungsprozess aus einem Generalmietvertrag zwischen einer ...
- BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14
Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers ...
- OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
VOB-Vertrag: Anzuwendende DIN bei der Verlegung von Natursteinplatten
- BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99
Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des ...
- LAG Hessen, 28.11.2014 - 14 Sa 465/12
Aufstockungsanspruch; Fehlzeiten; Schadensersatz; betriebliche Gründe
- BGH, 18.06.1997 - XII ZR 192/95
Mietrechtliche Gewährleistungsansprüche für Übergabe der Mietsache; Anwendbarkeit ...
- BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08
Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt ...
- BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09
Delcantos Hits
- VG Köln, 18.02.2011 - 18 K 1600/09
Verweisung; Verwaltungsrechtsweg; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; ...