Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 317 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Rechtsprechung zu § 317 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 317 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Berlin, 10.10.2002 - 14 Sa 2575/00
Keine individualrechtliche Unwirksamkeit einer Umgruppierung bei unterbliebene ...
- LG Nürnberg-Fürth, 11.10.2006 - 17 O 3304/06
Nur bei direkter Sonneneinstrahlung sichtbare Streifen: Mangel?
Querverweise
Auf § 317 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156