Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
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Rechtsprechung zu § 317 BGB
881 Entscheidungen zu § 317 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um ...
- BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20
Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8515/18
Vergaberegeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen: Telekom, Vodafone und O2 ...
- BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission
- BGH, 05.11.2015 - III ZR 41/15
Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen ...
- BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R
Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege - ...
- BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R
Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
Krankenversicherung - Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
- SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
Regelungen eines Schiedsspruchs zur Anhebung der Vergütung der Leistungen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R
Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege - ...
- BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R
§ 317 BGB in Nachschlagewerken
- § 317 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsbestimmungsrecht
Querverweise
Auf § 317 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156 (Zweckvermächtnis)