Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 315 BGB
9.034 Entscheidungen zu § 315 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 68/23
Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall
- KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22
Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
Preisanpassungsklausel für Netflix-Abos ungültig
- LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
- BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 341/18
Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2018 - 4 Sa 360/17
Berechnung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Obergrenze, Bemessungs-Obergrenze, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2018 - 4 Sa 360/17
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
- BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22
Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung - ...
- BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20
Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch
- BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21
Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 4 Sa 221/21
Betriebliche Altersversorgung; Einmalzahlung; Wahlrecht; Abfindungsverbot
- LAG Hamm, 11.08.2021 - 4 Sa 221/21
§ 315 BGB in Nachschlagewerken
- § 315 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Leistungsbestimmungsrecht
Querverweise
Auf § 315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675a (Informationspflichten)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156 (Zweckvermächtnis)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 247a (Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 4 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)