Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 315 BGB
8.844 Entscheidungen zu § 315 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2023 - IV ZR 85/20
- BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
- BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 341/18
Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2018 - 4 Sa 360/17
Berechnung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Obergrenze, Bemessungs-Obergrenze, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2018 - 4 Sa 360/17
- BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 12/20
Leistungsbestimmung - billiges Ermessen - Durchführungsanspruch
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21
Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei ...
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15
Stationspreissystem III
- BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15
§ 315 BGB in Nachschlagewerken
- § 315 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsbestimmungsrecht
Querverweise
Auf § 315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675a (Informationspflichten)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156 (Zweckvermächtnis)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 247a (Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 4 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)