Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319) |
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 315 BGB
7.406 Entscheidungen zu § 315 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer
Zum selben Verfahren:
- BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
- BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17
Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung
- LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15
Pflicht zur Befolgung unbilliger Weisungen?
- BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
- KG, 29.10.2012 - 2 U 10/09
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen ...
- KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
- EuGH, 09.11.2017 - C-489/15
CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15
CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen - ...
- LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15
§ 315 BGB in Nachschlagewerken
- § 315 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leistungsbestimmungsrecht
Querverweise
Auf § 315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675a (Informationspflichten)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2156 (Zweckvermächtnis)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 247a (Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 308 Nr. 4 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)