Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 313 BGB a.F.
2.537 Entscheidungen zu § 313 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2021 - V ZR 218/19
Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.07.2019 - 17 U 6/19
Zuständigkeit deutscher Gerichte aus den Umständen des Falles
- OLG München, 17.07.2019 - 17 U 6/19
- KG, 07.11.2022 - 8 U 157/21
Zustimmung zur Aufnahme in einen Gewerbemietvertrag als weitere Hauptmieterin Im ...
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98
Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ...
- BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
Voraussetzungen der Heilung durch Auflassung und Eintragung
- BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15
Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 10.03.2015 - 5 U 15/14
Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufrechts
- OLG Bremen, 10.03.2015 - 5 U 15/14
- BFH, 08.08.2024 - IV R 1/20
Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten ...
- BGH, 07.11.2024 - V ZR 278/23
- OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Erschließungsvertrag; Verjährung; ...
Querverweise
Auf § 313 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925a