Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
Untertitel 3 - Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313 - 314) |
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) 1Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 313 BGB
3.617 Entscheidungen zu § 313 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2023 - XII ZR 101/21 Corona
Vertragsanpassung im Falle der Nichtdurchführung einer Hochzeitsfeier aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21 Corona
Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der ...
- OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21 Corona
- BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22 Corona
Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des ...
- BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21 Corona
Coronabedingte Schließung: Wie erfolgt Vertragsanpassung bei Gewerberaummiete?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 U 45/21 Corona
Kein Mangel der Mietsache durch Betriebsbeschränkungen zur Bekämpfung der ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 U 45/21 Corona
- BGH, 19.04.2023 - XII ZR 24/22 Corona
Zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags während ...
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 - 20 U 318/22
Strom- und Gaspreiserhöhungen bei vertraglich zugesagten Preisgarantien
- LG Kassel, 16.02.2023 - 11 O 1398/21 Corona
- OLG Koblenz, 08.05.2023 - 15 U 1954/22
Gewerberaummiete während Corona: Darlegungs- und Beweislast für eingeschränkte ...
- BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21 Corona
Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
§ 313 BGB in Nachschlagewerken
- § 313 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Clausula rebus sic stantibus
Geschäftsgrundlage
Querverweise
Auf § 313 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 490 (Außerordentliches Kündigungsrecht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 313 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)