Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 314 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 314 BGB a.F.
56 Entscheidungen zu § 314 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 12 U 118/22
Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Errichtung eines Neubaus; Einhaltung einer ...
- BGH, 07.05.2020 - III ZR 10/19
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Anstellungsvertrags bei grober ...
- BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92
Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten
- BGH, 25.06.1976 - V ZR 243/75
Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der ...
- BFH, 26.09.1973 - II R 162/72
Grundpfandgläubiger - Kauf des belasteten Grundstücks - Inventar - ...
- OLG Köln, 12.02.1998 - 12 U 113/97
- OLG Düsseldorf, 13.05.1992 - 11 U 81/91
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs von veräußererfremden Zubehörstücken ...
- BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89
Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches ...
- BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98
Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages
- OLG Celle, 12.04.2000 - 2 U 183/99
Vermieterhaftung ; Mängelbeseitigungskosten; Wasserrohrbruch; Garantiehaftung; ...