Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 1. Titel - Begründung. Inhalt des Vertrages (§§ 305 - 319) |
(1) 1Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Gültigkeit des Vertrags hat. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 307 BGB a.F.
184 Entscheidungen zu § 307 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2024 - IX ZR 89/23
Nichtigkeit eines Vertrags über die entgeltliche Vermittlung von Mandaten an ...
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00
Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten
- BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 230/09
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem ...
- BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99
Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des ...
- BGH, 22.11.1979 - III ZR 186/77
Gewährleistung einer Gemeinde für die Bebaubarkeit von ihr privat verkaufter ...
- OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 46/14
Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts in ...
- BGH, 07.12.1984 - V ZR 189/83
Bimsabbau-Pacht - § 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB ...
- LG Köln, 04.07.2001 - 26 O 87/00
Kein Ausschluss einer Inhaltskontrolle auf Intransparenz durch § 8 AGBGB
- RG, 22.06.1936 - IV 75/36
Sind die in den §§ 122, 179, 307 BGB. enthaltenen Vorschriften, durch welche die ...
- BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen
Querverweise
Auf § 307 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung. Inhalt des Vertrages
- § 309