Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
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Rechtsprechung zu § 321 BGB a.F.
129 Entscheidungen zu § 321 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 21.09.2001 - 6 U 87/00
Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung, nach Kündigung eines ...
- BGH, 08.10.1990 - VIII ZR 247/89
Formularmäßige Vereinbarung eines fristlosen Kündigungsrechts des Leasinggebers ...
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 63/61
- BGH, 04.05.1960 - V ZR 163/58
- BGH, 10.04.2002 - XII ZR 37/00
Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei
- OLG Hamm, 14.03.1986 - 4 U 197/85
Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei Verwendung ...
- BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99
Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen
- OLG Hamm, 18.02.1983 - 20 U 174/82
Unterlassung der Verwendung von Vertragsbestimmungen über den Verkauf fabrikneuer ...
- RG, 08.04.1902 - II 23/02
Vermögensverschlechterung des zur Gegenleistung Verpflichteten
- BGH, 21.10.1955 - V ZR 8/55
Vertretungsmacht des Vereinsvorstands
Querverweise
Auf § 321 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 440