Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 2. Titel - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) 1Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. 2Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist.
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Rechtsprechung zu § 324 BGB a.F.
355 Entscheidungen zu § 324 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 276/23
Annahmeverzug und Unmöglichkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 05.04.2023 - 5 Sa 753/20
Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Manipulation der ...
- LAG Köln, 05.04.2023 - 5 Sa 753/20
- BGH, 25.06.2024 - X ZR 97/23 Corona
Stillschweigende Risikoübernahme bei der Buchung eines Fluges trotz Bestehen ...
- VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG
- VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22 Corona
- VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21 Corona
Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug, ...
- LAG Thüringen, 28.01.1999 - 5 Sa 895/97
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - ...
- BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14
Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung
- OLG Düsseldorf, 13.01.2023 - 22 U 300/21
Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Betonmängeln in ...
- BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 976/13
Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug
Querverweise
Auf § 324 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 440