Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 327) |
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 322 BGB
426 Entscheidungen zu § 322 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.11.2012 - 4 W 15/12
Auswirkungen einer Unterbrechung nach § 240 ZPO auf das PKH-Verfahren
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.04.2015 - 4 Sa 2182/14
Zurückbehaltungsrecht des gegenüber der Erstattungsforderung eines unter den ...
- BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08
Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in ...
- BFH, 12.10.1994 - II R 4/91
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
- BGH, 13.12.2001 - VII ZR 27/00
Begründetheit des Werklohnanspruchs bei Ablehnung der Annahme der ...
- OLG Bamberg, 19.09.1984 - 2 WF 173/84
Zug-um-Zug-Erfüllung von Auskunftsansprüchen geschiedener Ehegatten
- KG, 10.01.2017 - 21 U 14/16
Wechselseitige Kündigung eines Bauvertrag wegen Bauverzögerung: Unangemessene ...
- LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16
Widerruf von Darlehensvertrag bei Autokauf
- OLG Koblenz, 08.07.2014 - 3 U 1508/13
Schadensersatz wegen fehlerhafter Buchhaltung: Mangelnde Mitwirkung des ...
- LG Berlin, 11.11.2005 - 63 S 37/05
Rechte des Mieters bei Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung; ...
Querverweise
Auf § 322 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug)