Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 2 - Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 - 326) |
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 325 BGB
410 Entscheidungen zu § 325 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22
Aufklärungspflicht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem "fliegenden" ...
- BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 19 U 90/16
Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Übergang von einer Minderung auf großen ...
- OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 19 U 90/16
- BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15
Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 22.11.2013 - 10 O 236/04
Zahlungsbegehren des Unternehmers bzgl. restlichen Werklohns für die Erstellung ...
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - 21 U 220/13
Auslegung der Erklärung der Minderung durch den Auftraggeber im Werklohnprozess
- LG Duisburg, 22.11.2013 - 10 O 236/04
- BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17
Insolvenzverfahren: Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllung ...
- BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16
Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben ...
- KG, 01.07.2022 - 21 U 13/22
Wer die Leistung unberechtigt einstellt, muss Schadensersatz zahlen!
- BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09
Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt ...
§ 325 BGB in Nachschlagewerken
- § 325 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rücktritt (Zivilrecht)
Querverweise
Auf § 325 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 325 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)