Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 352 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 352 BGB a.F.
24 Entscheidungen zu § 352 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21
Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der ...
- BGH, 10.11.1971 - VIII ZR 155/70
Kein Ausschluss der Wandlung des Kaufvertrages durch die Verkaufs-und ...
- OLG Köln, 26.01.1996 - 19 U 107/95
Schadensersatz bei konstruktiven Mängeln einer elektronischen Maschinensteuerung
- BGH, 04.02.1993 - VII ZR 39/92
Keine Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln durch Teilurteil - ...
- OLG Jena, 29.08.2002 - 1 U 48/02
- BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 231/90
Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von ...
- BGH, 18.06.1991 - X ZR 25/90
Beurteilung vertraglicher Verwirkungsklauseln - Unmöglichkeit der Herausgabe des ...
- BGH, 27.10.1976 - VIII ZR 78/75
Schadensersatz wegen Nichterfüllung - "Einheitsbedingungen der Deutschen ...
- BGH, 23.04.1969 - VIII ZR 38/67
Ankauf von Rohstoffen durch eine Feinwirkerei - Einbeziehung der ...
- LG Berlin, 08.10.1982 - 65 S 504/81
Querverweise
Auf § 352 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 327
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)