Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
| 5. Titel - Rücktritt (§§ 346 - 361b) |
1Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. 2Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. 3Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
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Rechtsprechung zu § 347 BGB a.F.
355 Entscheidungen zu § 347 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
- KG, 12.06.2018 - 9 U 11/16
Kausalität des Mitverschuldens bei unterlassener Löschung eines Grundpfandrechts
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung ...
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- BGH, 29.01.1993 - V ZR 160/91
Entgangener Gewinn bei Ersatzanspruch des Rücktrittsberechtigten
- LG Köln, 19.08.2014 - 15 O 315/13
Schadenersatzbegehren eines Mandanten gegen seinen Anwalt aufgrund einer ...
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99
Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung; ...
- OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97
Verschrottetes Altfahrzeug - Wandelung nach Inzahlunggabe, §§ 467, 347 BGB ...
- BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90
Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender ...
- BGH, 16.05.1984 - VIII ZR 18/83
Pflicht des Vorbehaltskäufers zum Ersatz von gezogenen Nutzungen
Querverweise
Auf § 347 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Kreditvertrag
- § 13 (Rücktritt des Kreditgebers)