Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. 2Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 467 BGB a.F.
522 Entscheidungen zu § 467 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 17.09.2015 - 5 O 68/15
Örtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ...
- OLG München, 04.10.2018 - 24 U 279/18
Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 04.10.2018 - 24 U 1279/18
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aufgrund eines kaufrechtlichen ...
- OLG München, 04.10.2018 - 24 U 1279/18
- BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07
Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die ...
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 183/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- BGH, 21.12.1984 - V ZR 206/83
Notarkosten nach Rücktritt - §§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. ...
- BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82
Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten
- BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04
Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 4 U 34/03
Verkauf einer durch Umgestaltung eines Altbaus geschaffenen Eigentumswohnung: ...
- OLG Saarbrücken, 06.04.2004 - 4 U 34/03
- OLG Köln, 03.05.1995 - 11 U 241/94
Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 - Kaufvertrag, Wandlung, ...