Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 479 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 479 BGB a.F.
87 Entscheidungen zu § 479 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21
Zufriedenheitsgarantie
- OLG Düsseldorf, 04.02.2014 - 23 U 22/13
Annahme eines einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten bestehenden ...
- BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82
Beratungspflicht des Baustoffherstellers
- OLG Hamm, 17.05.1993 - 17 U 7/92
Aufrechnungsausschluß in AGB des Unternehmers wirksam?
- KG, 15.04.2008 - 21 U 181/06
Bürgschaft - Ausschluss von § 768 BGB: Wirksamkeit und Folgen
- OLG Karlsruhe, 22.11.2000 - 7 U 216/98
Aufrechnung bzw. Verrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderung gegenüber der ...
- OLG Hamm, 20.01.1993 - 26 U 6/92
Erneute Unterbrechung der Verjährung durch Erneuerung eines Anerkenntnisses; ...
- BGH, 16.06.1987 - X ZR 61/86
Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung
- BGH, 29.03.1974 - I ZR 5/73
Möglichkeit der Aufrechnung verjährter Forderungen gegen den Unternehmer - ...
- RG, 27.11.1903 - II 159/03
Kauf.; Schadensersatz.; Aufrechnung nach § 479 B.G.B.