Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 475 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 475 BGB a.F.
23 Entscheidungen zu § 475 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20
Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich ...
- BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 109/20
Setzen einer Frist zur Beseitigung des gerügten Mangels in Form eines ...
- BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Der gebrauchte Hengst
- BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis, ...
- BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19
- LG Stuttgart, 06.03.2020 - 19 O 123/19
Zulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr im ...
- LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2018 - 6 O 6812/17
(Keine) arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens
- OLG Hamm, 09.03.2021 - 34 U 26/20
- BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 334/20
- OLG Koblenz, 04.07.2019 - 1 U 205/19
Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen ...