Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 481 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 481 BGB a.F.
27 Entscheidungen zu § 481 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Der gebrauchte Hengst
- BGH, 26.06.1990 - X ZR 19/89
Rechtsnatur eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Nutztiere bei ...
- OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 96/99
Viehmängel bei Verkauf von Schweinen
- OLG Dresden, 30.01.1997 - 7 U 1631/96
Haftung des Schweinezüchters bei Verkauf infizierter Ferkel
- BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05
Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim ...
- RG, 15.06.1921 - V 6/21
Viehmängel beim Verkauf eines Landguts
- BGH, 05.10.1966 - VIII ZR 134/64
Mängelhaftung bei Versteigerung eines Hengstes - Auslegung der Formulierung ...
- OLG Schleswig, 09.09.1996 - 4 U 121/95
Vertrag zu Gunsten Dritter: Auftrag für Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch ...
- BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06
Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes ...
- BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 123/02
Sittenwidrigkeit eines überhöhten Kaufpreises für ein Reitpferd