Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. 2Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen getrennt werden können.
Rechtsprechung zu § 469 BGB a.F.
109 Entscheidungen zu § 469 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
Umfang des Wandelungsrechts beim Kauf einer Menge gleichartiger Sachen und ...
- BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86
Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software
- OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 122/99
Kauf von PC nebst Zubehör als einheitliche Kaufsache
- OLG Köln, 18.12.1998 - 19 U 81/98
Gesamtwandlungsrecht bei Mängeln einer Telefonanlage für ein Hotel
- BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86
Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des ...
- OLG Köln, 26.10.1990 - 19 U 28/90
Computer; Speicherkapazität; Fehler; Mängelrügepflicht; Meldung; Störfall; ...
- RG, 19.04.1910 - II 394/09
Örtliches Recht.
- BGH, 01.10.1992 - V ZR 36/91
Sachmangel und Erfüllungsanspruch bei Sachgesamtheit
- OLG Koblenz, 07.11.1991 - 5 U 178/91
Wandlungsklage, Löschung einer Auflassungsvormerkung, Vollstreckungsabwehrklage ...
- OLG München, 13.02.1992 - 24 U 577/91
Komplette Rückgängigmachung eines PC-Kaufs wegen mangelhafter Komponenten
Querverweise
Auf § 469 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse