Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. 3Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) 1Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn
(4) 1Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. 2Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 543 BGB a.F.
11 Entscheidungen zu § 543 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 16.12.1977 - 2 U 180/77
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von im Voraus entrichteten ...
- BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00
Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen ...
- OlG Naumburg, 18.12.2001 - 9 U 185/01
- BGH, 29.06.1966 - VIII ZR 163/64
Vereinbarung über Rechte eines Dritten zum Eintritt in einen Mietvertrag - ...
- OLG Rostock, 24.09.2002 - 3 U 102/02
Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags wegen dringenden ...
- BGH, 25.04.2007 - VIII ZR 234/06
Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem ...
- BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04
Archivfotos
- OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02
Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz ...
- OLG Köln, 24.03.2010 - 1 U 70/05
- OLG Brandenburg, 15.07.2009 - 7 U 166/08
Mietvertrag über mehrere Sachen: Kündigung des gesamten Vertrages bei ...
Querverweise
Auf § 543 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter)
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- 5. Beendigung des Mietverhältnisses
- a) Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- V. Landpachtvertrag
- § 594e (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)