Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
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Rechtsprechung zu § 547 BGB a.F.
36 Entscheidungen zu § 547 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2025 - V ZR 153/23
Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren
- KG, 24.05.2018 - 8 U 112/16
Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Unangemessene Benachteiligung des Mieters ...
- BGH, 16.12.2008 - VIII ZR 306/06
Umfang des Bereicherungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter wegen ...
- BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00
Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks ...
- BGH, 06.06.2002 - III ZR 181/01
Rechtsstellung des Endpächters einer Kleingartenparzelle nach Kündigung des ...
- FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2010 - 1 K 2231/06
Zufluss einer nicht in Geld bestehenden verdeckten Gewinnausschüttung im ...
- BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 22/92
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Instandsetzung des Mietobjekts
- LG Bochum, 04.07.2006 - 11 S 350/05
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der ...
- BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
- BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02
Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung ...
Querverweise
Auf § 547 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)